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Zweirädrige Kleinkrafträder (Mopeds) mit
bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h und
einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum
von nicht mehr als 50 cm³ oder
einer maximalen Nenndauerleistung bis zu 4 kW im Falle von Elektromotoren,
auch mit Beiwagen.
Gilt auch für Fahrräder mit Hilfsmotor mit diesen Anforderungen.
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Dreirädrige Kleinkrafträder mit
bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und
Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ (bei Fremdzündungsmotoren) bzw. maximaler
Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW (bei anderen Verbrennungsmotoren) oder maximaler
Nenndauerleistung von nicht mehr als 4 kW (bei Elektromotoren)
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Vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit
bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und
Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ (bei Fremdzündungsmotoren) oder
maximaler Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW (bei anderen Verbrennungsmotoren)
oder
maximaler Nenndauerleistung von nicht mehr als 4 kW (bei Elektromotoren) und
Leermasse von nicht mehr als 350 kg (ohne Masse der Batterien im Falle von Elektrofahrzeugen)
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Krafträder mit
Hubraum von nicht mehr als 125 cm³ und
Motorleistung von nicht mehr als 11 kW und
Verhältnis der Leistung zum Gewicht max. 0,1 kW/kg,
auch mit Beiwagen.
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Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit
symmetrisch angeordneten Rädern und
Hubraum von mehr als 50 cm³ bei Verbrennungsmotoren oder
bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und
Leistung von bis zu 15 kW
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Krafträder mit
Hubraum von mehr als 50 cm³ oder
bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h,
auch mit Beiwagen.
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Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit
Leistung von mehr als 15 kW oder
mit symmetrisch angeordneten Rädern und
Hubraum von mehr als 50 cm³ (bei Verbrennungsmotoren) oder
bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und
Leistung von mehr als 15 kW.
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Kraftfahrzeuge (außer solche der Klassen AM, A1, A2 und A)
mit zulässiger Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg und
gebaut und ausgelegt zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer
dem Fahrzeugführer,
auch mit Anhänger
mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder
mit einer zulässigen Gesamtmasse über 750 kg, sofern die zulässige
Gesamtmasse der Kombination 3 500 kg nicht übersteigt.
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keine eigene Fahrerlaubnisklasse
nur Zusatz der Schlüsselnummer 96
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Zugfahrzeug der Klasse B in Kombination mit einem Anhänger mit
zulässiger Gesamtmasse des Anhängers von mehr als 750 kg und
zulässiger Gesamtmasse der Fahrzeugkombination von mehr als 3 500 kg und nicht
mehr als 4 250 kg
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Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder
forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt
werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht
mehr als 40 km/h und
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Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit
einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden, sowie
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selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen, Stapler
und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und
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Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern
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Mofa - Prüfbescheinigung, auch Mofa Führerschein genannt
Mindestalter: ab 15 Jahre
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Das Mofa läuft unter Fahrrad mit Hilfsmotor. Die Höchstgeschwindigkeit
ist 25 km/h. Zum Führen eines Mofa´s ist kein Führerschein notwendig,
sondern lediglich eine Prüfbescheinigung.
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Weitere Informationen zum Mofa Führerschein
Für die Antragstellung wird benötigt:
Biometrisches Lichtbild
Mofa Prüfung
Um den Mofa Führerschein bzw. die Prüfbescheinigung zu erlangen muss
an sechs Theorie-Doppelstunden teilgenommen werden.
Eine Doppelstunde dauert zwei mal 45 Minuten. Zudem muss im praktischen Teil auch
eine Doppelstunde Fahrunterricht absolviert werden.
Wird anschließend die Theorieprüfung bestanden, hat man den Mofa
Führerschein in der Tasche.
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Informationen zum begleitenden Fahren ab 17 Jahren |
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